5. Mose (Deuteronomium) 15,2 - alle Übersetzungen
5 Mose 15 2 in der Gute Nachricht Bibel
Dafür gelten folgende Bestimmungen: Wer einem anderen Israeliten Geld geliehen hat, muss ihm jetzt die Schulden erlassen. Er darf sie von seinem Bruder, dem anderen Israeliten, nicht mehr eintreiben. Denn man hat zu Ehren des Herrn einen Schuldenerlass ausgerufen.
Gute Nachricht Bibel, durchgesehene Neuausgabe, © 2018 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart
5 Mose 15 2 in der Lutherbibel
So aber soll’s zugehen mit dem Erlassjahr: Wenn einer seinem Nächsten etwas geborgt hat, der soll’s ihm erlassen und soll’s nicht eintreiben von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn man hat ein Erlassjahr ausgerufen dem Herrn.
Die Bibel nach Martin Luthers Übersetzung, revidiert 2017, © 2016 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart
5 Mose 15 2 in der Einheitsübersetzung
Und so lautet die Bestimmung für die Brache: Jeder Gläubiger soll den Teil seines Vermögens, den er einem andern unter Personalhaftung als Darlehen gegeben hat, brachliegen lassen. Er soll gegen den andern, falls dieser sein Bruder ist, nicht mit Zwang vorgehen; denn er hat die Brache für den HERRN verkündet.
Einheitsübersetzung der Heiligen Schrift, © 2016 Katholische Bibelanstalt GmbH, Stuttgart. Alle Rechte vorbehalten
5 Mose 15 2 in der Elberfelder Bibel
Das aber ist die Sache mit dem Schulderlass: Jeder Gläubiger soll das Darlehen seiner Hand, das er seinem Nächsten geliehen hat, erlassen. Er soll seinen Nächsten und seinen Bruder nicht drängen; denn man hat für den Herrn einen Schulderlass ausgerufen.
Elberfelder Bibel 2006, © 2006 SCM R.Brockhaus in der SCM Verlagsgruppe GmbH, Holzgerlingen
5 Mose 15 2 in der Neue Genfer Übersetzung
Dafür gelten folgende Bestimmungen: Jeder, der einem anderen Israeliten etwas geliehen hat, muss ihm seine Schulden erlassen. Er darf keine Rückzahlung einfordern, weil zu Ehren des Herrn ´ein Jahr` des Schuldenerlasses ausgerufen wurde.
© Genfer Bibelgesellschaft / Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart
5 Mose 15 2 in der Schlachter 2000
Dies ist aber die Ordnung des Erlasses: Jeder Schuldherr soll das Darlehen seiner Hand erlassen, das er seinem Nächsten geliehen hat; er soll seinen Nächsten oder seinen Bruder nicht bedrängen; denn man hat einen Schuldenerlass des Herrn ausgerufen.
© 2000 Genfer Bibelgesellschaft