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Elberfelder Bibel
Elberfelder 2006
Gesetz über Gelübde und Zehnten
1 Und der Herr redete zu Mose:
2 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn jemand ein {besonderes} Gelübde leistet[1]Andere üs. mit geringfügiger Änderung: erfüllt, dann sollen die Personen[2]o. Seelen für den Herrn[3]o. Wenn jemand dem Herrn {durch ein besonderes} Gelübde Seelen weiht, sollen sie nach {folgender} Schätzung {berechnet werden}:
3 Wenn deine Schätzung einen Mann[4]w. eine männliche {Person} von zwanzig Jahren bis zu sechzig Jahren betrifft, dann sei deine Schätzung fünfzig Schekel Silber, nach dem Schekel des Heiligtums.
4 Und wenn es eine Frau[5]w. eine weibliche {Person} ist, dann sei die Schätzung dreißig Schekel.
5 Und wenn es von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren ist, dann sei deine Schätzung einer männlichen {Person} zwanzig Schekel und einer weiblichen zehn Schekel.
6 Und wenn es von einem Monat bis zu fünf Jahren ist, dann sei die Schätzung einer männlichen {Person} fünf Schekel Silber und die Schätzung einer weiblichen drei Schekel Silber.
7 Und wenn es von sechzig Jahren und darüber ist, dann sei die Schätzung, wenn es eine männliche {Person} ist, fünfzehn Schekel und für eine weibliche zehn Schekel.
8 Und [6]w. wenn erwenn der, der das Gelübde getan hat[6]w. wenn er, zu arm ist für die Schätzung, dann soll man ihn[7]d. i. die zu weihende Person vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; nach dem Verhältnis dessen, was die Hand des Gelobenden aufbringen kann, soll der Priester ihn schätzen.
9 Und wenn es Vieh ist, von dem man dem Herrn eine Opfergabe darbringt[8]d. h. Vieh, das zum Opfer tauglich ist, dann soll alles, was man dem Herrn davon gibt, heilig sein.
10 Man soll es nicht auswechseln und nicht vertauschen, ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes. Und wenn man dennoch Vieh gegen Vieh vertauscht, dann soll es selbst {heilig} bleiben, das eingetauschte aber wird heilig werden.
11 Wenn es aber irgendein unreines Vieh ist, von dem man dem Herrn keine Opfergabe darbringt, dann soll man das Vieh vor den Priester stellen,
12 und der Priester soll es schätzen, ob es gut oder schlecht ist; nach der Schätzung des Priesters, so soll es sein.
13 Wenn man es aber unbedingt {wieder} einlösen will, dann soll man zu der Schätzung ein Fünftel hinzufügen.
14 Und wenn jemand sein Haus als etwas Heiliges für den Herrn heiligt, dann soll es der Priester schätzen, ob es gut oder schlecht ist. Wie der Priester es schätzt, so soll es feststehen.
15 Und wenn der Heiligende sein Haus einlösen will, dann soll er das Fünftel des Geldes der Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und es soll ihm gehören.
16 Und wenn jemand vom Feld seines Eigentums dem Herrn {etwas} heiligt, dann soll die Schätzung nach dem Verhältnis seiner Aussaat sein: ein Homer Gerste Aussaat für fünfzig Schekel Silber.
17 Wenn er vom Jobeljahr[9]vgl. Kap.25,10 an sein Feld heiligt, soll es gemäß der Schätzung feststehen.
18 Wenn er aber nach dem Jobel {jahr}[9]vgl. Kap.25,10 sein Feld heiligt, dann soll der Priester ihm das Geld berechnen nach dem Verhältnis der Jahre, die bis zum Jobeljahr[9]vgl. Kap.25,10 übrig sind; das soll {dann} von der Schätzung abgezogen werden.
19 Wenn aber der Heiligende das Feld unbedingt {wieder} einlösen will, dann soll er das Fünftel des Geldes deiner Schätzung darüber hinaus hinzufügen, und es soll ihm verbleiben.
20 Wenn er aber das Feld {bis zum Jobeljahr[9]vgl. Kap.25,10} nicht einlöst oder wenn er das Feld an einen andern Mann verkauft, kann es nicht wieder eingelöst werden.
21 Und das Feld soll, wenn es im Jobel {jahr}[1]vgl. Kap.25,10 frei ausgeht, für den Herrn heilig sein wie ein gebanntes[2]d. h. geweihtes Feld. Es soll dem Priester als Eigentum gehören.
22 Und wenn er ein von ihm gekauftes Feld, das nicht zum Feld seines Eigentums gehört, dem Herrn heiligt,
23 dann soll ihm der Priester den Betrag der Schätzung berechnen bis zum Jobeljahr[1]vgl. Kap.25,10. Er soll die Schätzung am gleichen Tag als etwas für den Herrn Heiliges entrichten.
24 Im Jobeljahr[1]vgl. Kap.25,10 soll das Feld wieder an den kommen, von dem er es gekauft hatte, an den, dem das Land als sein Eigentum gehörte.
25 Und alle Schätzung soll nach dem Schekel des Heiligtums geschehen; zwanzig Gera soll der Schekel sein.
26 Nur das Erstgeborene unter dem Vieh, das als Erstgeburt dem Herrn gehört[3]w. das dem Herrn erstgeboren wird, das soll kein Mensch heiligen; sei es ein Rind oder ein Schaf[4]o. Ziege; o. Lamm, es gehört dem Herrn.
27 Wenn es aber vom unreinen Vieh ist, dann soll man es auslösen nach der Schätzung und sein Fünftel darüber hinzufügen. Und wenn es nicht ausgelöst wird, dann soll es verkauft werden nach der Schätzung. –
28 Jedoch alles Gebannte, das jemand für den Herrn mit dem Bann belegt[5]d. i. die absolute Form, etwas für Gott zu weihen, von allem, was ihm gehört, von Mensch oder Vieh oder vom Feld seines Eigentums, {das} darf nicht verkauft und nicht eingelöst werden. Alles Gebannte ist dem Herrn hochheilig.
29 Alles Gebannte, das an Menschen mit dem Bann belegt wird, darf nicht ausgelöst werden: Es muss getötet werden.
30 Und der ganze Zehnte des Landes, vom Samen des Landes, von der Frucht der Bäume, gehört dem Herrn; es ist dem Herrn heilig.
31 Wenn aber jemand von seinem Zehnten {irgendetwas} einlösen will, dann soll er sein Fünftel hinzufügen.
32 Und der ganze Zehnte von Rindern und Schafen, von allem, was unter dem Stab[6]d. h. des Hirten vorüberzieht, das Zehnte soll für den Herrn heilig sein.
33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht vertauschen. Wenn man es dennoch irgend vertauscht, wird es selbst {heilig} bleiben, das Eingetauschte aber wird heilig werden; es darf nicht eingelöst werden.
34 Das sind die Gebote, die der Herr dem Mose auf dem Berg Sinai an die Söhne Israel aufgetragen hat.
Elberfelder Bibel 2006, © 2006 SCM R.Brockhaus in der SCM Verlagsgruppe GmbH, Holzgerlingen
Gute Nachricht Bibel
Gute Nachricht Bibel 2018
Bestimmungen über die Auslösung von Weihegaben
1-2 Der HERR gab Mose für die Israeliten auch noch folgende Anweisungen: »Wenn jemand durch ein besonderes Gelübde versprochen hat, mir einen bestimmten Menschen zu geben, dann muss er an dessen Stelle den entsprechenden Geldwert entrichten, den du jeweils bestimmst.
3-7 Du legst den Wert in Silberstücken fest, gewogen nach dem Gewicht des Heiligtums, und zwar:
8 für einen Mann zwischen 20 und 60 Jahren 50 für eine Frau im selben Alter 30 für eine männliche Person zwischen 5 und 20 Jahren 20 für eine weibliche Person im selben Alter 10 für einen Jungen zwischen 1 Monat und 5 Jahren 5 für ein Mädchen im selben Alter 3 für einen Mann über 60 Jahre 15 für eine Frau im selben Alter 10 Wenn der Mann, der das Gelübde geleistet hat, zu arm ist, um diesen Preis zu bezahlen, muss er mit der Person, die er dem HERRN versprochen hat, zum Priester gehen. Der Priester setzt einen niedrigeren Preis fest, den der Mann bezahlen kann.
9 Wenn jemand dem HERRN ein Tier verspricht, das als Opfer dargebracht werden kann, gilt dieses Tier als Eigentum des HERRN.
10 Es darf nicht gegen ein schlechteres oder besseres Tier ausgewechselt werden. Sonst verfallen dem HERRN beide Tiere.
11 Wenn aber jemand dem HERRN ein unreines Tier verspricht, das nicht als Opfer dargebracht werden darf, muss er es zum Priester bringen.
12 Der Priester schätzt das Tier und legt seinen Wert fest; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.
13 Wenn der Besitzer des Tieres es zurückhaben will, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen.
14 Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde sein Haus übereignet, muss der Priester den Wert abschätzen; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar.
15 Wenn der Betreffende sein Haus zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.
16 Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde etwas von seinem erblichen Landbesitz übereignet, sollst du den Wert nach der Größe des Grundstücks festlegen, und zwar für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, 50 Silberstücke.
17 Wenn das Feld direkt vom Erlassjahr ab dem HERRN versprochen ist, gilt der volle Schätzwert;
18 wenn es später geschieht, soll der Priester den Preis ermäßigen, je nachdem, wie viele Jahre es noch bis zum nächsten Erlassjahr sind.
19 Wenn der Betreffende sein Feld zurückkaufen will, muss er zum Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen.
20 Wenn er das Feld dem HERRN versprochen hat und es dann an einen anderen verkauft, ohne es vorher vom HERRN zurückzukaufen, verliert er das Rückkaufsrecht für alle Zeiten.
21 Wird dann das Feld im Erlassjahr frei, so ist es für immer Eigentum des HERRN und geht in den Besitz der Priester über.
22 Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde ein Feld übereignet, das nicht zu seinem erblichen Landbesitz gehört, sondern durch Kauf erworben ist,
23 berechnet der Priester, wie viel von dem Schätzwert, den du festgelegt hast, auf die Zeitspanne bis zum nächsten Erlassjahr entfällt. Der Betrag gehört dem HERRN und muss noch am gleichen Tag an das Heiligtum bezahlt werden.
24 Im Erlassjahr fällt das Feld an den ursprünglichen Besitzer zurück, von dem der Betreffende es gekauft hat.
25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen.«
Nachträge zur Frage der Auslösung
26 »Ein erstgeborenes Jungtier von Rindern, Schafen oder Ziegen kann dem HERRN nicht durch ein besonderes Gelübde übereignet werden, weil es ihm schon als Erstgeburt zusteht.
27 Das gilt auch für die erstgeborenen Jungen von unreinen Tieren; diese können jedoch losgekauft werden, wenn der Besitzer zum Schätzwert ein Fünftel zuzahlt. Wird ein Tier nicht losgekauft, so wird es von den Priestern zum Schätzpreis verkauft.
28 Wenn jemand dem HERRN etwas von seinem Besitz an Menschen, Tieren oder Feldern unwiderruflich geweiht hat, kann es nicht wieder freigekauft und darf auch nicht an einen anderen verkauft werden. Es steht unter dem Bann und ist als etwas besonders Heiliges für immer dem HERRN verfallen.
29 Auch Menschen, die auf diese Weise dem HERRN zugeeignet werden, dürfen nicht losgekauft, sondern müssen getötet werden.
30 Der zehnte Teil von jeder Ernte an Getreide und Früchten gehört als heilige Abgabe dem HERRN.
31 Wenn jemand etwas davon loskaufen will, muss er zum Gegenwert in Geld noch ein Fünftel zuzahlen.
32-33 Auch von den Rindern, Schafen und Ziegen gehört jedes zehnte Stück dem HERRN. Die Tiere dürfen nicht nach ihrem größeren oder geringeren Wert ausgesucht werden; jedes zehnte Stück, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, wird ausgesondert und gehört dem HERRN. Es darf nicht mit einem anderen ausgetauscht werden. Sonst fallen beide Tiere dem HERRN zu und können nicht mehr ausgelöst werden.«
34 Dies sind die Gebote, die Mose auf dem Berg Sinai vom HERRN erhalten hat, um sie dem Volk Israel weiterzugeben.
Gute Nachricht Bibel, durchgesehene Neuausgabe, © 2018 Deutsche Bibelgesellschaft, Stuttgart