ELB, LUT online lesen

Elberfelder Bibel

Elberfelder 2006

Rechte hebräischer Sklaven

1 Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst[2]w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist frei ausziehen.

3 Falls er allein gekommen ist, soll er {auch} allein ausziehen. Falls er Ehemann[3]o. {Ehe} herr; w. Herr, Besitzer einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.

4 Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.

5 Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,

6 so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig[4]o. auf Dauer dienen.

7 Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.

8 Falls sie ihrem Herrn missfällt[5]w. sie in den Augen ihres Herrn schlecht ist, der sie für sich vorgesehen hatte[6]So lesen 6 hebr. Handschr. sowie einige alte Üs. ; Mas. T. : die er nicht bestimmt hat, o. der sie nicht, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer[7]w. an ein fremdes Volk zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt[8]w. weil er treulos an ihr gehandelt hat, o. weil sein Kleid auf ihr ist, o. in seinem Kleid auf ihr.

9 Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.

10 Falls er sich {noch} eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen.

11 Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst[2]w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist ausziehen, ohne Geld.

Vergehen, die nicht gesühnt werden können

12 Wer einen Menschen {so} schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden.

13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.

14 Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt – von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt.

15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.

16 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt[9]w. Hand gefunden wird, {der} muss getötet werden.

17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden.

Entschädigung nach Körperverletzungen durch Mensch und Vieh

18 Wenn Männer {miteinander} streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke[10]o. Faust; o. Erdklumpen schlägt, sodass er {zwar} nicht stirbt, aber bettlägerig wird:

19 Falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für {die Zeit} seines Daheimsitzens[1]o. für sein Untätigsein o. Versäumnis entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.

20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, sodass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.

21 Nur falls er einen Tag oder zwei Tage {am Leben} bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.

22 Wenn Männer sich raufen und {dabei} eine schwangere Frau stoßen, sodass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein {weiterer} Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen[2]w. ihm eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem {, wie viel} ihm der {Ehe} herr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern[3]w. durch Schiedsrichter geben.

23 Falls aber ein {weiterer} Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.

26 Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn {zur Entschädigung} für sein Auge als Freien entlassen.

27 Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn {zur Entschädigung} für seinen Zahn als Freien entlassen.

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben[4]w. sodass er stirbt, dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.

29 Falls jedoch das Rind schon vorher[5]w. seit gestern {und} vorgestern stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: Falls es {dann} einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.

30 Falls ihm aber ein Sühngeld[6]o. Lösegeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.

31 {Auch} falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.

32 Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer[7]w. er ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden.

Wiedergutmachung nach Schädigung von Besitz und Ehre

33 Wenn jemand eine Zisterne öffnet[8]Gemeint ist wohl: öffnet und offen lässt oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,

34 dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten[9]w. unversehrt machen: Geld soll er seinem Besitzer zahlen[10]w. zurückgeben, aber das tote {Tier} soll ihm gehören.

35 Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, sodass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös[11]w. sein Geld teilen, und auch das tote sollen sie teilen.

36 War es aber bekannt, dass das Rind {schon} vorher[5]w. seit gestern {und} vorgestern stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das {andere} Rind erstatten[9]w. unversehrt machen, das tote aber soll ihm gehören.

37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das {eine} Rind und vier Schafe für das {eine} Schaf. –

Lutherbibel

Lutherbibel 2017

1 Dies sind die Rechtsordnungen, die du ihnen vorlegen sollst:

Rechte hebräischer Sklaven

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, so soll er dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr aber soll er freigelassen werden ohne Lösegeld.

3 Ist er ohne Frau gekommen, so soll er auch ohne Frau gehen; ist er aber mit seiner Frau gekommen, so soll sie mit ihm gehen.

4 Hat ihm aber sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen Frau und Kinder seinem Herrn gehören, er aber soll ohne Frau gehen.

5 Spricht aber der Sklave: Ich habe meinen Herrn lieb und meine Frau und Kind, ich will nicht frei werden,

6 so bringe ihn sein Herr vor Gott und stelle ihn an die Tür oder den Pfosten und durchbohre mit einem Pfriemen sein Ohr, und er sei sein Sklave für immer.

7 Verkauft jemand seine Tochter als Sklavin, so darf sie nicht freigelassen werden wie die Sklaven.

8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht, nachdem er sie für sich bestimmt hat, so soll er sie auslösen lassen. Er hat aber nicht Macht, sie unter ein fremdes Volk zu verkaufen, nachdem er sie verschmäht hat.

9 Hat er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so soll er nach dem Recht der Töchter an ihr tun.

10 Nimmt er sich aber noch eine andere, so soll er der ersten an Nahrung, Kleidung und ehelichem Recht nichts abbrechen.

11 Erfüllt er an ihr diese drei Pflichten nicht, so soll sie umsonst freigelassen werden, ohne Lösegeld.

Vergehen gegen Leib und Leben

12 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des Todes sterben.

13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.

14 Wenn aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit Hinterlist umbringt, so sollst du ihn von meinem Altar wegreißen, dass man ihn töte.

15 Wer Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.

16 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.

17 Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.

18 Wenn Männer miteinander streiten und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, dass er nicht stirbt, sondern zu Bett liegen muss

19 und wieder aufkommt und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden; er soll ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.

20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin schlägt mit einem Stock, dass sie unter seinen Händen sterben, muss er bestraft werden.

21 Bleiben sie aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er nicht bestraft werden; denn es ist sein Geld.

22 Wenn Männer miteinander streiten und stoßen dabei eine schwangere Frau, sodass ihr die Frucht abgeht, ihr aber sonst kein Schaden widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wie viel ihr Ehemann ihm auferlegt, und er soll’s geben durch die Hand der Richter.

23 Entsteht ein dauernder Schaden, so sollst du geben Leben um Leben,

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Beule um Beule.

26 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und zerstört es, der soll sie freilassen um des Auges willen.

27 Desgleichen wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er sie freilassen um des Zahnes willen.

Schaden durch Tiere – Verlust von Tieren

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben, so soll man das Rind steinigen und sein Fleisch nicht essen; aber der Besitzer des Rindes soll nicht bestraft werden.

29 Ist aber das Rind zuvor stößig gewesen und seinem Besitzer war’s bekannt und er hat das Rind nicht verwahrt und es tötet nun einen Mann oder eine Frau, so soll man das Rind steinigen, und sein Besitzer soll sterben.

30 Will man ihm aber ein Lösegeld auferlegen, so soll er geben, was man ihm auferlegt, um sein Leben auszulösen.

31 Ebenso soll man mit ihm verfahren, wenn das Rind einen Sohn oder eine Tochter stößt.

32 Stößt es aber einen Sklaven oder eine Sklavin, so soll der Besitzer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, und das Rind soll man steinigen.

33 Wenn jemand eine Zisterne aufdeckt oder gräbt eine Zisterne und deckt sie nicht zu und es fällt ein Rind oder Esel hinein,

34 so soll der Besitzer der Zisterne mit Geld dem andern Ersatz leisten, das tote Tier aber soll ihm gehören.

35 Wenn jemandes Rind eines andern Rind stößt, dass es stirbt, so sollen sie das lebendige Rind verkaufen und das Geld teilen und das tote Tier auch teilen.

36 Ist’s aber bekannt gewesen, dass das Rind zuvor stößig gewesen ist, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so soll er ein Rind für das andere erstatten und das tote Tier haben.

37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und schlachtet’s oder verkauft’s, so soll er fünf Rinder für ein Rind wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.

Videos zu 2. Mose 21,28 (ELB, LUT)