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Elberfelder Bibel

Elberfelder 2006

1 Falls der Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen wird, sodass er stirbt, so ist es ihm[12]d. h. dem Schläger des Diebes keine Blutschuld.

2 Falls aber die Sonne über ihm aufgegangen ist, ist es ihm[1]d. h. dem Schläger des Diebes Blutschuld. Er[2]d. i. der Dieb muss zurückerstatten. Falls er nichts hat, soll er für den {Wert des} von ihm Gestohlenen verkauft werden.

3 Falls das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Rind oder ein Esel oder ein Schaf, so soll er das Doppelte erstatten[3]w. unversehrt machen.

4 Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg abweiden lässt[4]o. anzündet und seinem Vieh {dabei} freien Lauf lässt, sodass es auf dem Feld eines anderen weidet, dann soll er vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weinbergs erstatten[3]w. unversehrt machen.

5 Wenn Feuer ausbricht und Dorngestrüpp erreicht, sodass ein Garbenhaufen oder das stehende Getreide oder das Feld verzehrt wird, so muss der zurückerstatten, der den Brand angezündet hat.

6 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Gegenstände in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Haus dieses Mannes gestohlen – falls der Dieb gefunden wird, soll er das Doppelte erstatten[3]w. unversehrt machen.

7 Falls jedoch der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott treten, {damit man erfährt, } ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat.

8 Bei jedem Fall von Veruntreuung[5]w. bei jeder Sache eines Vergehens an Rind, Esel, Schaf oder Kleidung, bei allem Verlorenen, von dem er[6]d. i. der Eigentümer sagt: Das ist es!, soll die Sache der beiden vor Gott kommen. Wen Gott schuldig erklärt, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten[3]w. unversehrt machen.

9 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf oder irgendein Tier in Verwahrung gibt, und es stirbt oder bricht sich {einen Knochen} oder wird weggeführt, {und} niemand sieht es,

10 dann soll ein Schwur beim Herrn zwischen ihnen beiden sein[7]w. geschehen, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat. Dann soll sein Besitzer[8]d. i. der Besitzer des Tieres es annehmen, und jener braucht nichts zu erstatten[3]w. unversehrt machen.

11 Falls es ihm jedoch wirklich gestohlen worden ist, soll er es seinem Besitzer erstatten.

12 Falls es {aber} zerrissen worden ist, soll er es als Beweis herbeibringen; er braucht das Zerrissene nicht zu erstatten[3]w. unversehrt machen.

13 Wenn jemand von seinem Nächsten {ein Stück Vieh} leiht, und es bricht sich {einen Knochen} oder stirbt – falls sein Besitzer nicht dabei war, muss er es erstatten[3]w. unversehrt machen;

14 falls sein Besitzer dabei war, braucht er es nicht zu erstatten[3]w. unversehrt machen. Falls es gemietet war, geht es auf den Mietpreis[9]o. Falls er ein Lohnarbeiter war, geht es auf seinen Lohn.

15 Wenn jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt[10]d. h. die noch nicht zur Ehefrau erworben ist ist, und liegt bei ihr, muss er sie sich gegen das Heiratsgeld zur Frau erwerben.

16 Falls sich ihr Vater hartnäckig weigert, sie ihm zu geben, soll er Geld abwiegen nach dem Heiratsgeld für Jungfrauen.

Todeswürdige Vergehen

17 Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen. –

18 Jeder, der bei einem Tier liegt, muss getötet werden. –

19 Wer den Göttern opfert[11]w. zum Opfer schlachtet, außer dem Herrn allein, soll mit dem Bann belegt werden.

Schutz der Schwachen

20 Den Fremden sollst du weder unterdrücken noch bedrängen, denn Fremde seid ihr im Land Ägypten gewesen.

21 Keine Witwe oder Waise dürft ihr bedrücken.

22 Falls du sie in irgendeiner Weise bedrückst, dann werde ich, wenn sie wirklich zu mir schreien {muss} , ihr Geschrei gewiss erhören,

23 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwert umbringen, sodass eure Frauen Witwen und eure Kinder Waisen werden. –

24 Falls du {einem aus} meinem Volk, dem Elenden bei dir, Geld leihst, dann sei gegen ihn nicht wie ein Gläubiger[1]w. wie einer, der um Zins Geld ausleiht; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. –

25 Falls du wirklich den Mantel[2]w. das Obergewand; es wurde als Decke benutzt; vgl. die Anm. zu Kap.3,22 deines Nächsten zum Pfand nimmst, sollst du ihm diesen zurückgeben, ehe die Sonne untergeht;

26 denn er ist seine einzige Decke, seine Umhüllung für seine Haut. Worin soll er {sonst} liegen? Wenn er dann zu mir schreit, wird es geschehen, dass ich ihn erhören werde, denn ich bin gnädig. –

Pflege der Gottesgemeinschaft

27 Gott sollst du nicht lästern, und einem Fürsten in deinem Volk sollst du nicht fluchen.

28 Mit der Fülle deines Getreides und dem Ausfluss deiner Kelter[3]o. Mit deiner Fülle an Wein und deinem Überfluss an Öl; w. Mit deiner Fülle und deinem Ausfluss. – Gemeint ist wohl die rechtzeitige Abgabe der ersten Erzeugnisse aus der Landwirtschaft und dem Weinbau. sollst du nicht zögern. – Den Erstgeborenen unter deinen Söhnen sollst du mir geben.

29 Ebenso sollst du es mit deinem Rind {und} deinen Schafen halten; sieben Tage mag es bei seiner Mutter bleiben, am achten Tag sollst du es mir geben. –

30 Heilige Menschen sollt ihr mir sein: so dürft ihr Fleisch, das auf dem Feld zerrissen worden ist, nicht essen; den Hunden sollt ihr es vorwerfen.

Lutherbibel

Lutherbibel 2017

Eigentumsvergehen

1 Wenn ein Dieb ergriffen wird beim Einbruch und wird dabei geschlagen, dass er stirbt, so liegt keine Blutschuld vor.

2 War aber schon die Sonne aufgegangen, so liegt Blutschuld vor. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten; hat er nichts, so verkaufe man ihn um den Wert des Gestohlenen.

3 Findet man bei ihm das Gestohlene lebendig, sei es Rind, Esel oder Schaf, so soll er’s zweifach erstatten.

4 Wenn jemand in einem Acker oder Weinberg Schaden anrichtet, weil er sein Vieh das Feld eines andern abweiden lässt, so soll er’s mit dem Besten seines Ackers und Weinberges erstatten.

5 Wenn ein Feuer ausbricht und ergreift die Dornen und verbrennt einen Garbenhaufen oder das Getreide, das noch steht, oder den Acker, so soll Ersatz leisten, wer das Feuer angezündet hat.

6 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Gegenstände zu verwahren gibt und es wird ihm aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er’s zweifach erstatten;

7 findet man aber den Dieb nicht, so soll der Herr des Hauses vor Gott treten, ob er nicht etwa seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt hat.

8 Wenn einer den andern einer Veruntreuung beschuldigt, es handle sich um Rind oder Esel oder Schaf oder Kleider oder um etwas, was sonst noch verloren gegangen ist, von dem einer sagt: Ja, das ist es!, so soll beider Sache vor Gott kommen. Wen Gott für schuldig erklärt, der soll’s seinem Nächsten zweifach erstatten.

9 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf oder irgendein Stück Vieh in Obhut gibt und es stirbt ihm oder kommt zu Schaden oder wird ihm weggetrieben, ohne dass es jemand sieht,

10 so soll es unter ihnen zum Eid vor dem HERRN kommen, ob er nicht etwa seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt hat, und der Besitzer soll es hinnehmen, sodass jener nicht Ersatz zu leisten braucht.

11 Stiehlt es ihm aber ein Dieb, so soll er’s dem Besitzer ersetzen.

12 Wird es zerrissen, so soll er es zum Zeugnis herbeibringen und nicht ersetzen.

13 Wenn es jemand von seinem Nächsten leiht und es kommt zu Schaden oder stirbt, wenn der Besitzer nicht dabei ist, so soll er’s ersetzen.

14 Ist der Besitzer dabei, soll er’s nicht ersetzen. Ist er aber Tagelöhner, wird’s von seinem Lohn genommen.

15 Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und schläft bei ihr, so soll er den Brautpreis für sie geben und sie zur Frau nehmen.

16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen, so viel einer Jungfrau als Brautpreis gebührt.

Todeswürdige Vergehen

17 Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen.

18 Wer einem Vieh beiwohnt, der soll des Todes sterben.

19 Wer den Göttern opfert und nicht dem HERRN allein, der soll dem Bann verfallen.

Rechtsschutz für die Schwachen

20 Einen Fremdling sollst du nicht bedrücken und bedrängen; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen.

21 Ihr sollt Witwen und Waisen nicht bedrücken.

22 Wirst du sie bedrücken und werden sie zu mir schreien, so werde ich ihr Schreien erhören.

23 Dann wird mein Zorn entbrennen, dass ich euch mit dem Schwert töte und eure Frauen zu Witwen und eure Kinder zu Waisen werden.

24 Wenn du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du an ihm nicht wie ein Wucherer handeln; ihr sollt keinerlei Zinsen von ihm nehmen.

25 Wenn du den Mantel deines Nächsten zum Pfande nimmst, sollst du ihn wiedergeben, ehe die Sonne untergeht,

26 denn sein Mantel ist seine einzige Decke auf der bloßen Haut; worin soll er sonst schlafen? Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig.

Gebote der Gottesfurcht

27 Gott sollst du nicht lästern, und einem Obersten in deinem Volk sollst du nicht fluchen.

28 Den Ertrag deines Feldes und den Überfluss deines Weinberges sollst du nicht zurückhalten. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben.

29 So sollst du auch tun mit deinem Stier und deinem Kleinvieh. Sieben Tage lass es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du es mir geben.

30 Ihr sollt mir heilige Leute sein; darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern es vor die Hunde werfen.

Videos zu 2. Mose 22,30 (ELB, LUT)