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Einheitsübersetzung

Einheitsübersetzung 2016

Einleitung zum Bundesbuch: 21,1

1 Das sind die Rechtsentscheide, die du ihnen vorlegen sollst:

Hebräische Sklaven: 21,2–11

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre Sklave bleiben, im siebten Jahr soll er ohne Entgelt als freier Mann entlassen werden.

3 Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen.

4 Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, dann gehören Frau und Kinder ihrem Herrn und er muss allein gehen.

5 Erklärt aber der Sklave: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder und will nicht als freier Mann fortgehen,

6 dann soll ihn sein Herr vor Gott bringen, er soll ihn an die Tür oder an den Torpfosten bringen und ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann bleibt er für immer sein Sklave.

7 Wenn einer seine Tochter als Sklavin verkauft hat, soll sie nicht wie andere Sklaven entlassen werden.

8 Mag sie der Herr nicht mehr, der sie für sich selbst bestimmt hat, dann soll er sie zurückkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, da er seine Zusage nicht eingehalten hat.

9 Hat er sie für seinen Sohn bestimmt, verfahre er mit ihr nach dem Recht, das für Töchter gilt.

10 Nimmt er sich noch eine andere Frau, darf er sie in Nahrung, Kleidung und Beischlaf nicht benachteiligen.

11 Wenn er ihr diese drei Dinge nicht gewährt, darf sie unentgeltlich, ohne Bezahlung, gehen.

Todeswürdige Verbrechen: 21,12–17

12 Wer einen Menschen so schlägt, dass er stirbt, hat den Tod verdient.

13 Wenn er ihm aber nicht aufgelauert hat, sondern Gott es durch seine Hand geschehen ließ, werde ich dir einen Ort festsetzen, an den er fliehen kann.

14 Hat einer vorsätzlich gehandelt und seinen Mitbürger aus dem Hinterhalt umgebracht, sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er stirbt.

15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, hat den Tod verdient.

16 Wer einen Menschen raubt, gleichgültig, ob er ihn verkauft hat oder ob man ihn noch in seiner Hand vorfindet, hat den Tod verdient.

17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, hat den Tod verdient.

Verletzung körperlicher Unversehrtheit: 21,18–32

18 Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder einer Hacke verletzt, sodass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,

19 später wieder aufstehen und mit Krücken draußen umhergehen kann, so ist der freizusprechen, der geschlagen hat; nur für die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten muss er Ersatz leisten und er muss für die Heilung aufkommen.

20 Wenn einer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, dann muss er unbedingt gerächt werden.

21 Wenn er noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, dann soll den Täter keine Rache treffen; es geht ja um sein eigenes Geld.

22 Wenn Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, sodass ihre Kinder abgehen, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann muss der Täter eine Buße zahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt; er muss die Zahlung nach dem Urteil von Schiedsrichtern leisten.

23 Ist weiterer Schaden entstanden, dann musst du geben: Leben für Leben,

24 Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß,

25 Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.

26 Wenn einer seinem Sklaven oder seiner Sklavin ein Auge ausschlägt, soll er ihn für das ausgeschlagene Auge freilassen.

27 Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er ihn für den ausgeschlagenen Zahn freilassen.

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, dass der Betreffende stirbt, dann muss man das Rind steinigen und sein Fleisch darf man nicht essen; der Eigentümer des Rinds aber bleibt straffrei.

29 Hat das Rind aber schon früher gestoßen und hat der Eigentümer, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, auf das Tier nicht aufgepasst, sodass es einen Mann oder eine Frau getötet hat, dann soll man das Rind steinigen und auch sein Eigentümer muss sterben.

30 Will man ihm stattdessen eine Sühneleistung auferlegen, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel geben, wie man von ihm fordert.

31 Stößt das Rind einen Sohn oder eine Tochter, verfahre man nach dem gleichen Recht.

32 Stößt das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Eigentümer dem Herrn dreißig Silberschekel zahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.

Haftung: 21,33–22,14

33 Wenn jemand einen Brunnen offen lässt oder einen Brunnen gräbt, ohne ihn abzudecken, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,

34 dann soll der Eigentümer des Brunnens Ersatz leisten; er soll dem Eigentümer des Tieres Geld zahlen, das verendete Tier aber gehört ihm.

35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stößt, sodass es eingeht, soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös aufteilen; auch das verendete Rind soll man aufteilen.

36 Wenn jedoch der Eigentümer wusste, dass das Rind schon früher stößig war, aber trotzdem nicht darauf aufgepasst hat, soll er das Rind ersetzen, Rind für Rind, das verendete Rind aber gehört ihm.

37 Wenn einer ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Stück Großvieh für das Rind oder vier Stück Kleinvieh für das Schaf als Ersatz geben.

Elberfelder Bibel

Elberfelder 2006

Rechte hebräischer Sklaven

1 Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst:

2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst[2]w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist frei ausziehen.

3 Falls er allein gekommen ist, soll er {auch} allein ausziehen. Falls er Ehemann[3]o. {Ehe} herr; w. Herr, Besitzer einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.

4 Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.

5 Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,

6 so soll ihn sein Herr vor Gott bringen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig[4]o. auf Dauer dienen.

7 Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.

8 Falls sie ihrem Herrn missfällt[5]w. sie in den Augen ihres Herrn schlecht ist, der sie für sich vorgesehen hatte[6]So lesen 6 hebr. Handschr. sowie einige alte Üs. ; Mas. T. : die er nicht bestimmt hat, o. der sie nicht, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer[7]w. an ein fremdes Volk zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt[8]w. weil er treulos an ihr gehandelt hat, o. weil sein Kleid auf ihr ist, o. in seinem Kleid auf ihr.

9 Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.

10 Falls er sich {noch} eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen.

11 Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst[2]w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist ausziehen, ohne Geld.

Vergehen, die nicht gesühnt werden können

12 Wer einen Menschen {so} schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden.

13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.

14 Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt – von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt.

15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.

16 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft, sei es, dass er in seiner Gewalt[9]w. Hand gefunden wird, {der} muss getötet werden.

17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden.

Entschädigung nach Körperverletzungen durch Mensch und Vieh

18 Wenn Männer {miteinander} streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke[10]o. Faust; o. Erdklumpen schlägt, sodass er {zwar} nicht stirbt, aber bettlägerig wird:

19 Falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für {die Zeit} seines Daheimsitzens[1]o. für sein Untätigsein o. Versäumnis entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.

20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, sodass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.

21 Nur falls er einen Tag oder zwei Tage {am Leben} bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.

22 Wenn Männer sich raufen und {dabei} eine schwangere Frau stoßen, sodass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein {weiterer} Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen[2]w. ihm eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem {, wie viel} ihm der {Ehe} herr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern[3]w. durch Schiedsrichter geben.

23 Falls aber ein {weiterer} Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,

24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,

25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.

26 Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn {zur Entschädigung} für sein Auge als Freien entlassen.

27 Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn {zur Entschädigung} für seinen Zahn als Freien entlassen.

28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, sodass sie sterben[4]w. sodass er stirbt, dann muss das Rind gesteinigt werden, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.

29 Falls jedoch das Rind schon vorher[5]w. seit gestern {und} vorgestern stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: Falls es {dann} einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.

30 Falls ihm aber ein Sühngeld[6]o. Lösegeld auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.

31 {Auch} falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.

32 Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer[7]w. er ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben, das Rind aber soll gesteinigt werden.

Wiedergutmachung nach Schädigung von Besitz und Ehre

33 Wenn jemand eine Zisterne öffnet[8]Gemeint ist wohl: öffnet und offen lässt oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,

34 dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten[9]w. unversehrt machen: Geld soll er seinem Besitzer zahlen[10]w. zurückgeben, aber das tote {Tier} soll ihm gehören.

35 Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, sodass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös[11]w. sein Geld teilen, und auch das tote sollen sie teilen.

36 War es aber bekannt, dass das Rind {schon} vorher[5]w. seit gestern {und} vorgestern stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das {andere} Rind erstatten[9]w. unversehrt machen, das tote aber soll ihm gehören.

37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das {eine} Rind und vier Schafe für das {eine} Schaf. –

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